Aktuelles

8. März 2024

Am 1. April 1984 erfolgte in Bayern der Sendestart Radio- und Fernsehprogrammen.im Kabelnetz München  Drei Monate zuvor, nämlich am 1. Januar 1984, hatte in Deutschland bereits das erste TV-Programm „PKS Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk“ (Vorgänger von SAT.1) in Ludwigshafen seine Sendungen aufgenommen.

40 Jahre privater Rundfunk bedeuten 40 Jahre kreative Programmideen, 40 Jahre herausragende Moderatorinnen und Moderatoren, 40 Jahre erstklassiges, journalistisches Know-How. Aus diesem Anlass ludt die BLM ein – einen Bericht dazu gibt es hier.

21. Dezember 2023

Nach 2023 Jahren steht nicht ganz unerwartet das Weihnachtsfest vor der Tür – auch wenn es angesichts der nicht gerade ruhigen Zeiten und der allgemeinen Hektik gefühlt sehr sehr schnell wiederkehrt.

Vertrauen schaffen – was könnte für 2024 in Zeiten von permanenten Krisen und Kriegen sowie allgemeinem Vertrauensverlust in die Handlungsfähigkeit unseres Staates wichtiger sein? Vertrauen ist für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unerlässlich.

Das Vertrauen in den medialen Meinungsbildungsprozess ist mir ein wichtiges Anliegen – schließlich bin ich auch Medienrechtler. Medien sollen die Meinungsvielfalt sowie die Meinungsbildung fördern, Fakten und damit Entscheidungsgrundlagen aufdecken und Fake News entlarven. Die Abschaffung von Presse- und Meinungsfreiheit in Russland war eine zwingende Voraussetzung für Putins Angriffskrieg. Die Beschränkung oder gar Abschaffung von Presse- und Meinungsfreiheit ist ein Vorbote jedes totalitären Regimes und auch jeder bevorstehenden militärischen Eskalation.

Presse- und Meinungsfreiheit können nicht nur Angriffskriege verhindern, sie stärken auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Aber: das Funktionieren des Meinungsbildungsprozesses ist uns nicht einfach geschenkt. Mehr Zivilcourage ist angesichts von Fake News, Hass und Hetze im Netz geboten, auch gegenüber denen, die behaupten, es gäbe in Deutschland keine freie Presse mehr. Die Freiheit der Presse zeichnet sich nicht dadurch aus, dass sie nur solche Tatsachen oder Meinungen verbreitet, die einem gefallen oder ins eigene Weltbild passen, sondern auch solche, die das eigene Weltbild in Frage stellen. Ich habe die Hoffnung, dass dieser Prozess der Meinungsbildung in Deutschland wieder mehr Substanz bekommt und damit das Vertrauen schaffen kann, das für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unerlässlich ist.

Ich wünsche ein frohes Weihnachtsfest, Zeit zur Entspannung, Besinnung auf die wirklich wichtigen Dinge im Leben und viele Lichtblicke, und ein hoffentlich friedlicheres 2024.

22. März 2021

Pressemitteilung des Verband Bayerischer Lokalrundfunk (VBL) e.V.

Unzulässige regionalisierte Werbung bei Antenne Bayern – Der Lokalfunk wehrt sich

„Antenne Bayern will auch lokale Kunden für Hörfunkwerbung gewinnen und präsentiert sich als Alternative zu lokalem Rundfunk und anderen regionalen Werbeträgern. In diversen bayerischen Ballungsräumen kursieren derzeit entsprechende Angebote. Mittels Geo-Targeting im Internet-Radio wollen Antenne Bayern und ihre Tochter Rock Antenne den lokalen Medien Konkurrenz machen.

Gutachten zu Fragen der Zulässigkeit regionalisierter Werbung in zur bundes- und landesweiten Verbreitung zugelassenen RundfunkprogrammenDer Verband Bayerischer Lokalrundfunk (VBL) hat jetzt ein Gutachten zu diesem Themenkomplex initiiert. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wente weist darin darauf hin, dass die beschriebenen Aktivitäten von Antenne Bayern nach dem Medienstaats­vertrag (§ 8 Abs. 11) verboten sind. Auch die Landesmedien­anstalten halten regionalisierte Werbung in landesweit verbreiteten Programmen für unzulässig. Der VBL appelliert an den Gesetzgeber, das im Medienstaatsvertrag definierte Ver­bot regionalisierter Werbung auch im Bayerischen Mediengesetz eindeutig zu formulieren.

Nach Ansicht des VBL greift Antenne Bayern mit den neuen lokalen Werbe­ange­boten die seit Jahrzehnten lokal geprägte Rundfunkstruktur im Freistaat an und gefährdet Arbeitsplätze. Die lokalen Sender beschäftigen über 1500 Mitar­beiter­innen und Mitarbeiter.“

Das Gutachten zu Fragen der Zulässigkeit regionalisierter Werbung in zur bundes- und landesweiten Verbreitung zugelassenen Rundfunkprogrammen finden Sie hier

03. Februar 2021

EuGH entscheidet zu § 7 Abs. 11 Rundfunkstaatstvertrag, der ein Verbot regionalisierter Werbung auf nationalen Fernsehkanälen enthält

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem am 3. Februar 2021 verkündeten Urteil in der Rechtssache C‑555/19 über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht Stuttgart abweichend von dem Votum des Generalanwalts (vgl. die Meldung vom 15. Oktober 2020) die Zulässigkeit eines Verbots regionalisierter Werbung auf nationalen Fernsehkanälen an engere Voraussetzungen geknüpft. Das Landgericht Stuttgart muss sich nunmehr mit den Fragen auseinanderstzen, ob § 7 Abs. 11 Rundfunkstaatstvertrag

  • geeignet ist, das mit ihm verfolgte Ziel, nämlich den Schutz des Medienpluralismus auf regionaler und lokaler Ebene, tatsächlch zu befördern, und dabei nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, sowie,
  • in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbung auf regionaler Ebene nicht zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter im Vergleich zu den Anbietern von Werbung im Internet führt.

Siehe hierzu auch die Presseklärung des EuGH vom 3.Februar 2021.

§ 7 Abs. 11 Rundfunkstaatstvertrag findet sich heute nahezu wortgleich in § 8 Abs. 11 Medienstaatsvertrag; die Entscheidung des LG Stuttgart wird daher auch für seine Auslegung und Anwendung Bedeutung erlangen.

19. Januar 2021

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten

Am 19.01.2021 ist die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungenfür ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen“ in Kraft getreten. Damit soll das grundsätzlich gut funktionierende System der Kartellrechtsaufsicht in Deutschland erhalten bleiben und an ausgewählten Stellen zielgerichtet gestärkt werden. Das GWB-Digitalisierungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1, die bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen hatte.

In Umsetzung der Richtlinie werden die Vorschriften des GWB insbesondere in folgenden Bereichen geändert:

  • Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden,
  • Sanktionen für Kartellrechtsverstöße,
  • Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren,
  • Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und
  • Amtshilfe für andere Kartellbehörden.

Zugleich trägt der vorliegende Entwurf dazu bei, entsprechend den Vorgaben der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen Wandels einen auf die Anforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft abgestimmten Ordnungsrahmen zu schaffen. Zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse der Kartellbehörden und der Wissenschaft ermöglichen eine weitere Modernisierung der Missbrauchsvorschriften. Die Novelle enthält daher eine maßvolle Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, um den Missbrauch von Marktmacht insbesondere durch digitale Plattformen besser erfassen und effektiv beenden zu können. Dies geschieht vor allem, in dem der Verweigerung des Zugangs zu Daten unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen wird.

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Unternehmen insbesondere bei Kooperationen wird das Instrument der Entscheidung gemäß § 32c, wonach kein Anlass der Kartellbehörde zum Tätigwerden besteht, überarbeitet und unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch der Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts etabliert.

Weiterhin zielt die Novelle auf eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab, damit Kartellbehörden Kartellrechtsverstöße schneller beenden und wirksamen Wettbewerb zügiger wiederherstellen können. Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren werden zudem vereinfacht, um dem Rechtsanwender die Handhabung der Vorschriften zu erleichtern. Schließlich wird im Bereich des Kartellschadensersatzes nachgebessert, um die wirksame Durchsetzung der Ansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen zu gewährleisten.

Dazu gehört, dass die Vorschriften der formellen Fusionskontrolle überarbeitet wurden, um diese effektiver zu gestalten und dem Bundeskartellamt eine Fokussierung auf die wettbewerblich relevantesten Zusammenschlüsse zu ermöglichen. Dazu wurden die Eingriffsschwellen für die Fusionskontrolle modifziert, so dass erst dann, wenn eine Zielgesellschaft Umsatzerlöse von € 17,5 Mio (bisher € 5 Mio.) erreicht oder überschreitet, die Anmeldepflicht eingreift. Bei dem Multiplikator des § 38 Abs. 3 GWB wird wieder zwischen Presseerzeugnissen und Rundfunk differenziert; für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist nach wie vor das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen, für  den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen nunmehr nur noch das Vierfache der Umsatzerlöse.

10. Dezember 2020

BGH lehnt Auskunftsanspruch über Benutzer gegen „YouTube“ ab

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17 entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform „YouTube“. Beim Hochladen von Videos auf „YouTube“ müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf „YouTube“ hochgeladen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt6.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Der Begriff „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von „Namen und Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

7. November 2020

Heute ist der neue Medienstaatsvertrag (MStV), der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag (in voller Länge: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, kurz: RStV) ersetzt, in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der die Grundlagen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland bundeseinheitlich regelt. Die Notwendigkeit, einen Medienstaatsvertrag anstelle eines Rundfunkstaatsvertrags zu schaffen, wird ausführlich in der Begründung dargestellt. Die für lokale und regionale Fernsehveranstalter wichtige Regelung eines Verbots regionalisierter Werbung auf nationalen Fernsehkanälen (vgl. nachfolgende Meldung vom 15. Oktober 2020) ist nunmehr in § 8 Abs. 11 Medienstaatsvertrag enthalten.

15. Oktober 2020

§ 7 Abs. 11 Rundfunkstaatstvertrag, der ein Verbot regionalisierter Werbung auf nationalen Fernsehkanälen enthält, ist mit EU-Recht vereinbar – für lokale und regionalen Fernsehprogrammveranstalter ist das eine gute Nachricht

Ein Verbot für nationale Fernsehsender, regionale Werbung auszustrahlen, ist nach Auffassung des Genralanwalts Maciej Szpunar, wie er in seinem Schlußantrag vom 15. Oktober 2020 ausführte, mit EU-Recht vereinbar (der Schlußantrag wurde vom EuGH Rs. C-555/19 veröffentlicht). Da das Gericht regelmäßig dem Schlußantrag des Generalanwalts folgt, ist damit eine Vorentscheidung getroffen.

Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 11 Rundunfkstsaatsvertrag (im Folgenden: RStV) mit EU-Recht vereinbar ist (hier nur abgekürzt dargestellt), wurde dem EuGH vom Landgericht Stuttgart in einem Rechtstreit zwischen Fussl Modestraße Mayr GmbH als Klägerin gegen SevenOne Media GmbH, ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und ProSiebenSat.1 Media SE zur Vorabentscheidung vorgelegt, da sie für seine eigene Entscheidung vorgreiflich sie. Dem Generalanwalt ist im Rahmen des Verfahrens nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht nur in einzelnen Rechts- und Tatsachenfragen von der Beklagten des Ausgangsverfahrens unterstützt wurde (Tz. 61). Das ist auch nicht verwunderlich, denn ein anderes Ergebnis hätte sich auch vorteilhaft für die P7S1-Gruppe ausgewirkt. Die nunmehr zu erwartende Entscheidung des EuGH wird vor allem von den an dem Rechtsstreit gar nicht beteiligten lokalen und regionalen Fernsehprogrammveranstaltern begrüßt werden.

Inhaltlich überzeugt der Schlußantrag:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehkanälen, wie es in § 7 Abs. 11 RStV enthalten ist, nicht entgegen

Denn ein solches Verbot zielt nicht darauf ab, die Werbemöglichkeiten der verschiedenen potenziellen Werbungtreibenden zu regulieren, sondern richtet sich an die Fernsehveranstalter und soll den regionalen Werbemarkt den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern vorbehalten (Tz. 37). Die Auswirkungen dieses Verbots auf die verschiedenen Kategorien potenzieller Empfänger von Werbedienstleistungen ergeben sich nicht unmittelbar aus dieser Regelung, sondern aus der Situation, in der sich diese verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer insbesondere aufgrund ihrer wirtschaftlichen Größe befinden. Die Regeln sind jedoch für alle gleich. Das Prinzip der Gleichbehandlung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsnormen an die spezifischen Bedürfnisse jedes Einzelnen angepasst werden müssten.

Eine Maßnahme, die darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit regionaler und lokaler Fernsehsender zu gewährleisten, indem ihnen der regionale Werbemarkt vorbehalten und damit eine Finanzierungsquelle gesichert wird, ist durch ein allgemeines kulturpolitisches Interesses gerechtfertigt

Naturgemäß befassen sich regionale und lokale Fernsehsender mit Themen von lokalem Interesse, die von den nationalen Fernsehkanälen nicht oder nur sehr wenig behandelt werden. Auf diese Weise tragen diese Fernsehsender zur öffentlichen Debatte und damit zur Meinungsvielfalt in Bezug auf diese Themen bei. Die Bedeutung der regionalen und lokalen Medien für die Aufrechterhaltung der Meinungsvielfalt und für die partizipative Demokratie wird auch von verschiedenen Gremien des Europarats hervorgehoben. Eine Maßnahme, die darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit regionaler und lokaler Fernsehsender zu gewährleisten, indem ihnen der regionale Werbemarkt vorbehalten und damit eine Finanzierungsquelle gesichert wird, könne daher durch einen zwingenden Grund des allgemeinen kulturpolitischen Interesses gerechtfertigt sein (Tz. 53).

Der deutsche Gesetzgeber dürfe zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse am Bestand dieser Einrichtungen und an ihrem Beitrag zur öffentlichen Debatte auf regionaler und lokaler Ebene Vorrang vor dem privaten Interesse der Unternehmen hat, über einen bestimmten Kommunikationskanal für sich zu werben (Tz. 67). Der deutsche Gesetzgeber habe mit dem Erlass der streitigen nationalen Maßnahme seinen Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen der Freiheit der kommerziellen Meinungsäußerung einerseits und dem Interesse am Schutz der Meinungs- und Medienvielfalt andererseits nicht überschritten (Tz.83). Jedoch werde es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts (des LG Stuttgart) sein, in Anbetracht der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände in Deutschland zu beurteilen, ob die streitige Maßnahme verhältnismäßig ist, und insbesondere, ob weniger restriktive Maßnahmen in Betracht kommen. Damit diese Beurteilung realistisch ist, darf Das LG Stuttgart jedoch nur solche Maßnahmen berücksichtigen, die vom nationalen Gesetzgeber tatsächlich ergriffen werden können. Es würde nämlich zu nichts führen, die bestehende Maßnahme unter Hinweis auf weniger restriktive, aber rein theoretische Maßnahmen zu beanstanden (Tz.74).

Der Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters lautet sodann:

„Nach alledem schlage ich vor, … zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 und der Gleichbehandlungsgrundsatz … einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehkanälen, wie es in § 7 Abs. 11 RStV enthalten ist, nicht entgegenstehen. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem solchen Verbot nicht entgegensteht, sofern es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, die der nationale Gesetzgeber tatsächlich einführen könnte und die es ermöglichen würden, das Ziel des Schutzes der Meinungsvielfalt auf regionaler und lokaler Ebene zu erreichen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist“

5. Oktober 2020

Rund 40 Jahre nach dem lokalen und regionalen Privatradiostart über UKW und lange nach dem Start der ersten bundesweiten DAB+ Programmplattform 2011, die heute 13 öffentlich-rechtliche und private Wellen bietet, startet Antenne Deutschland das erste rein private, bundesweite DAB+ Angebot.

Der unter diesem Link verfügbare Bericht von der Veranstaltung zum Sendestand wird nachfolgend gezeigt (vorausgesetzt, Ihr Browser ist dafür eingerichtet):

Bis zu 16 nationale digitale Hörfunkprogramme sorgen für ein vielfältiges, abwechslungsreiches und wirtschaftlich vielversprechendes Programmbouquet, das die deutsche Hörfunk- und Werbelandschaft verändern wird.

Ein Teil dieser Programme wird von Antenne Deutschland selbst produziert, ein anderer Teil mit Hörfunkangeboten Dritter belegt. Vom Start weg lassen sich über die Antenne Deutschland-Plattform und das entsprechende Netz, für das Media Broadcast verantwortlich ist, rund 67 Millionen Menschen deutschlandweit (ca. 83 % der Bevölkerung) erreichen. Ein darüber hinausgehender Netzausbau ist geplant.

Ein Teil dieser Programme wird von Antenne Deutschland selbst produziert, ein anderer Teil mit Hörfunkangeboten Dritter belegt. Vom Start weg lassen sich über die Antenne Deutschland-Plattform und das entsprechende Netz, für das Media Broadcast verantwortlich ist, rund 67 Millionen Menschen deutschlandweit (ca. 83 % der Bevölkerung) erreichen. Ein darüber hinausgehender Netzausbau ist geplant.

Antenne Deutschland startet mit geplant vier eigenen Programmen am 5. Oktober auf der einzigen rein privaten nationalen DAB+ Plattform, dem 2. DAB+ Bundesmux. Die Programmfarben der neu gestalteten Sender, die gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen Radio&Success und dem Producer Jörg Kremer entwickelt wurden, beschreibt Programmleiterin Claudia Dinges wie folgt:

  • Absolut HOT: Brandaktuelle Hot-Hits aus Europa und den USA – heute schon via DAB+ ein beliebtes Format mit neuem Update.
  • Absolut TOP: Die Hits des neuen Jahrtausends – ein einzigartiges Format mit urbanem Sound.
  • Absolut Bella: Musik, die von Herzen kommt – ein melodisches Format, das anregt, aber nicht aufregt, eben „bella Musik“ für erwachsene Hörer.
  • Absolut Oldie Classics: Die Giganten der 70er und 80er – war gut, bleibt gut. Guter Sound und eben echte Classic Hits.

Zusätzlich zu den vier Absolut-Programmen beabsichtigt Antenne Deutschland die Produktion und Verbreitung von zwei weiteren Programmen über die Plattform des 2. Bundesmux. Als Programme von Drittanbietern stehen folgende acht Angebote fest, von denen einige bereits am 5. Oktober über die Plattform verbreitet werden:

  • ANTENNE BAYERN – Deutschlands meist gehörtes Privatradio
  • Drivers Classics von WIM
  • Ein zweites Programmformat der ENERGY Gruppe in Deutschland
  • JOKE FM – Comedy und Hits
  • PROFI Radio – das innovative Spartenprogramm für Hand- und Heimwerker
  • RTL Radio – Deutschlands Hit-Radio
  • ROCK ANTENNE – Der beste Rock nonstop für Deutschland!
  • TOGGO Radio – Das neue Kinder- und Familienradio von SUPER RTL

Quelle: Antenne Deutschland

3. Oktober 2020

Diese Website geht online – more to follow.

1. Oktober 2020

Am 1. Oktober 2020 hat die Anwaltskanzlei Dr. Wente ihre Tätigkeit aufgenommen. Doch ist ihr Gründer, Dr. Jürgen Wente, ist seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt in München tätig.

Zu seinen Mandanten zählen Unternehmer und mittelständische Unternehmen aus zukunftsorientierten Branchen, die seine Dienste häufig seit Jahrzehnten in Anspruch nehmen. Ursprünglich über das Software- wie auch Filmlizenzgeschäft mit dem Urheberrecht in Berührung gekommen, erweiterte sich sein Tätigkeitsbereich schnell hin zur Rundfunkveranstaltung und der Rundfunkorganisation, d.h. einerseits der privatrechtlichen Organisation von Rundfunk, anderer auch die Zulassung von Rundveranstaltern bzw. -anbietern. Noch heute zählt das Urheber- und Medienrecht zu einem seiner Arbeitsschwerpunkte, und er hat sich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht qualifiziert.

Die Wiedervereinigung Deutschlands wie auch der Fall des eisernen Vorhangs erweiterten sein Tätigkeitsspektrum im Rahmen der Privatisierung vormals staatlicher oder volkseigener Unternehmen hin zum Unternehmensverkauf- und -kauf wie auch Restrukturierung bis hin zu den sich dabei stellenden insolvenzrechtlichen Aspekten. Diese Erfahrung wiederum führten dazu, dass er im Rahmen einer der größten Insolvenzen der deutschen Medienindustrie seine urheberrechtliche Kompetenz wiederum unter Beweis stellen konnte als es um die Frage ging: Wem gehören in der Insolvenz die Filmrechte?

Grundlage alle wirtschaftlichen Aktivitäten ist zumeist das Gesellschaftsrecht. Tun sich mehrere zusammen, um einen Film oder ein Rundfunkprogramm zu produzieren, dann bilden sie schon eine BGB-Gesellschaft, oder, wenn sie sich rechtlich beraten lassen, realisieren ihr Vorhaben mit Hilfe einer die persönliche Haftung beschränkenden Gesellschaftsform. Daher war und ist schon früh in seiner Karriere das Gesellschaftsrecht ein wesentlicher Aspekt seiner Tätigkeit, als es um die Gründung von Rundfunkveranstaltern oder Filmhandels- und Softwareunternehmen ging. Dr. Wente hat die Ausbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht im Jahr 2013 abgeschlossen.

Als Dr. Wente seine Tätigkeit aufnahm, waren EDV und Filmproduktion noch zwei sehr weit voneinander entfernte Wirtschaftsbereiche. Heute sind sie zusammengewachsen, IT und Medien werden nicht nur in einem Atemzug genannt, mittlerweile ist das eine ohne das andere schon nicht mehr vorstellbar. Das Interesse am IT-Recht wurde auch von vertieften IT-Kenntnissen befeuert, denn eines war Dr. Wente von Anfang an klar: ein Anwalt kann rechtlich nicht fundiert beraten, wenn er die Lebenssachverhalte, um die es geht, nicht wirklich verinnerlicht hat. Diese Erkenntnis prägt bis heute seine anwaltliche Beratungspraxis.