Zivil- und Wirtschaftsrecht

Die Kanzlei Dr. Wente berät Unternehmen und Unternehmer in nahezu allen für ihre wirtschaftliche Unternehmung relevanten Rechtsgebieten.

Das Zivilrecht, auch als Privatrecht bezeichnet, regelt die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtssubjekten. Es grenzt sich damit ab zum Öffentlichen Recht, das das hirachtsche Verhältnis zwischen staatlichen Einrichtungen einerseits und anderen Rechtssubjekten regelt.

Wirtschaftsrecht ist eine Querschnittsmaterie

„Wirtschaftsrecht“  ist ein Oberbegriff für eine Querschnittsmaterie von Bürgerlichem Recht, insbesondere dem Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht, aber auch Bereichen des öffentlichen Rechts. Das Fusionskontrollrecht greift hoheitlich unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen ein, um im Interesse des freien Wettbewerbs die Bildung von Monopolen und Kartellen zu unterbinden.  Bedarf die Berufsausübung einer Zulassung, oder wird ein Unternehmer beliehen, eine hoheitliche Maßnahme durchzuführen, so sind die Zulassung wie auch die Beleihung hoheitliche Akte. Auch die Zulassung von Rundfunkveranstaltern ist ein hoheitlicher Akt und zählt zum öffentlichen Recht. Die Rechtsgebiete, in denen Dr. Wente eine besondere Expertise erworben hat, werden auf dieser Website als seine Fachgebiete separat ausgewiesen. Hier werden zusätzliche Aspekte dargestellt, die im Rahmen der umfassenden Beratung von Unternehmern und Unternehmen gefragt sind und in denen ebenfalls beraten wird.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Handels- und GesellschaftsrechtKeine Beratung in steuerrechtlichen Fragen. Bei den Aspekten eines bestimmten Vorhabens, die eine steuerliche Relevanz haben können, erfolgt ein entsprechender Hinweis verbunden mit der Empfehlung, steuerlichen Rat einzuholen. Die Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater des Mandanten ist notwendig, erwünscht und zielführend im Interesse des Mandanten. Soweit noch kein steuerlicher Berater beauftragt wurde, können auf Wunsch Empfehlungen zu Beratern für spezielle steuerrechtliche Fragestellungen gegeben werden.


Unternehmensnachfolge

Als Unternehmensnachfolge wird der Prozess bezeichnet, mit dem ein Unternehmen oder eine oder mehrere funktional selbständige Teile eines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger übergeführt werde. Soll dies in umsichtiger und planvoller Weise erfolgen, setzt dies eine Unternehmensnachfolgeplanung voraus. Dabei können wir Sie unterstützen.

Die Überführung kann durch Verkauf oder Verschmelzung (Mergers & Acquisitions) oder im Erbgang – auch der vorweggenommenen Erbfolge – oder Einbringung in eine Stiftung erfolgen. Da der neue Rechtsträger nicht notwendiger Weise zugleich auch die kaufmännische Leitung des Unternehmens übernimmt, muss die Frage der Unternehmensleitung im Rahmen Unternehmensnachfolgeplanung adressiert und geregelt werden. Nicht selten ist es ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen, der bereits die Geschäftsführung innehat, der bei einem Management Buy Out Eigentum am Unternehmen erwirbt.

Die mit einer Unternehmensnachfolgeplanung verbundenen Rechtsfragen zeigen erneut, dass Wirtschaftsrecht eine Querschnittsmaterie ist, die nur aufgrund langjähriger Erfahrung beherrscht werden kann. Wir stehen bereits, sie dabei zu unterstützen.


Mergers & Acquisitions

Der Begriff Mergers & Acquisitions (M&A) ist ein Sammelbegriff. Er erfasst alle Transaktionen, die den Übergang eines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger beinhalten. Der Übergang erfolgt in der Regel durch einen Unternehmenskauf oder eine Übertragung im Rahmen eines (vorweggenommenen) Erbganges. Im Falle eines Unternehmenskauf kann grundsätzlich zwischen einem Share-Deal und einem Asset Deal unterschieden werden.

Bei einerm Share-Deal erfolgt die Übertragung des Unternehmens mittelbar, indem das Eigentum an dem Rechtsträger des Unternehmens, verkörpert durch die Gesellschaftsanteile oder Geschäftsanteile oder Aktien, übertragen wird. Die Mitarbeiter bleiben weiterhin beim gleichen Rechtsträger beschäftigt. Verbindlichkeiten des Rechtsträgers bleiben als solche erhalten.

Bei einem Asset Deal werden die einzelnen Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse des zu verkaufenden Unternehmens oder auszugliedernden Unternehmensteils vom Rechtsträger verkauft und übertragen. Für diesen Fall sieht § 613 a BGB vor, dass die Beschäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter auf den Erwerber übergehen, wenn sie dem Übergang nicht wiedersprechen. Verbindlichkeiten des bisherigen Rechtsträgers (Verkäufer) bleiben als solche erhalten und gehen – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart oder gesetzliche Ausnahmeregelungen eingreifen – nicht auf den neuen Rechtsträger (Käufer) über. Allerdings kann sich eine Mithaftung des Käufers neben dem Verkäufer ergeben, etwa aus § 25 HGB oder  § 75 AO. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob weitere haftungsbegründende Tatbestände vorliegen. Eine solche Haftung kann zwischen den Parteien des Unternehmensverkaufs nicht abbedungen werden. Doch sind die Folgen für den Erwerber vertraglich regelbar, so dass er keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden muss. Auch hierzu beraten wir gerne.

Nur dann, wenn der Unternehmensträger eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann der Unternehmenskauf ohne weiteres durch einen Share-Deal – die Übertragung der Gesellschaftsanteile oder Geschäftsanteile oder Aktien – realisiert werden. Ein Asset Deal, bei dem die einzelnen Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse des zu verkaufenden Unternehmens oder auszugliedernden Unternehmensteils verkauft und übertragen werden, kommt hingegen immer und unabhängig davon in Betracht, wie der Unternehmensträger organisiert ist. Allerdings können auch dann die Instrumente wie eine Verschmelzung oder Aufspaltung Anwendung finden, um die Option des Share Deal zu eröffnen.

Bei der Wahl zwischen Asset- und Sharedeal und den etwaigen vorbereitenden Umwandlungsmaßnahmen spielen viele Aspekte eine Rolle, nicht nur steuerrechtliche, auch insolvenzrechtliche, aufsichtsrechtliche, auch der Transaktionsumfang. Nicht jede rechtlich mögliche Art der Transaktionsabwicklung ist auch wirtschaftlich sinnvoll. Auch hier gilt: je einfacher desto besser.


Erbrecht und Vermögensnachfolge

Das Erbrecht spielt eine überragende Rolle bei der Planung der Vermögens- wie auch Unternehmensnachfolge. Pflichtteilsansprüche können die Planung der Unternehmensnachfolge erschweren, erbschaftsteuerliche Aspekte zwingen hier häufig zu einer kooperativen Lösung.

Je größer eine Erbengemeinschaft und je größer die Erbmasse, destro größer die Gefahr einer streitigen Auseinandersetzung. Daher gilt auch hier, dass für alle Beteiligten eine einvernehmliche Planung  und verbindliche Vereinbarung zu Lebzeiten der richtige Weg sind. Die Planung der Vermögensübertragung wie auch ihre Sicherung durch ein Testament oder einen Erbvertrag können helfen, Streit zu vermeiden. Sie geben den Überlegungen Raum, einen die Erbmasse steuerlich am wenigsten belastenden Weg zu finden.

Auch nach Eintritt eines  Erbfalls kann fundierte Beratung Streit verhindern. Unsere Kanzlei wird aber  auch dann an Ihrer Seite stehen und Ihre Rechte durchsetzen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist.


Vertriebsrecht

Ohne Vertrieb gibt es keinen Umsatz. Auch Medien wollen vertrieben sein, seien es nun die Sekunden in der Rundfunkwerbung, die mm/Spalte in der Printanzeige oder auch das Angebot, Printwerbung mit der Tages- oder Wochenzeitung oder gar Postsendung in den Briefkasten einzuwerfen. Aber auch der klassische Handelsvertreter, der seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend machen will, nachdem der webbasierte Direktvertrieb dem überkommenen Vertriebsweg die Grundlage nahm, findet hier Rechtsrat.


Versicherungsrecht

Betriebsunterbrechungsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, D&O-Versicherungen – kein Unternehmen kann auf Versicherungsschutz verzichten. Was aber, wenn der Versicherungsfall eintritt und die Versicherung nicht oder nur teilweise leistet? Nicht wenige Versicherungen haben mit der Begründung, eine Pandemie sei in ihren Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, es komme gar nicht darauf an, dass der Geschäftsbetrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen worden sei, ihre Leistungspflicht bestritten, als die Corona-Pandemie zum partiellen Lock Down führte. Hier ist im Einzelfall anhand der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob Erfolgsaussichten für ein klageweises Vorgehen bestehen.