Urheber- und Medienrecht

Als Verleger einer in ganz Niedersachsen verbreiteten Schülerzeitung kam Dr. Wente schon früh mit Fragen des Verlags-, des Presse- und Urheberrechts in Berührung. Seitdem hat sein Interesse an den rechtlichen Fragen des praktischen Geschäfts nie nachgelassen. Im Studium befasste er sich mit Fragen des Pressegrosso, des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und den Möglichkeiten und Grenzen der journalistischen Recherche. Bei seinen Studien in den U.S.A. kam er auch zum ersten Mal mit rundfunkrechtlichen Rechtsfragen in Berührung.

So verwundert es nicht, dass er schon recht früh als Mandanten Unternehmer und mittelständische Unternehmen aus eben diesen Branchen gewinnen konnte, die seine Dienste häufig seit Jahrzehnten in Anspruch nehmen. Rundfunkveranstaltung und Rundfunkorganisation, d.h. einerseits der privatrechtlichen Organisation von Rundfunk, andererseits auch die Zulassung von Rundveranstaltern bzw. -anbietern wurden seit 1988 von ihm vor allem in Bayern anwaltlich begleitet und mitgestaltet. Auch bei der Einführung des neuen Hörfunkstandard DAB+ war er von Anfang an dabei.

Daneben spielte das Software- wie auch das Filmlizenzgeschäft eine nicht geringe Rolle.

Bis heute zählt das Urheber- und Medienrecht zu einem seiner Arbeitsschwerpunkte. Herr Dr. Wente hat sich daher als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht qualifiziert.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Medienwirtschaft wird in den kommenden Jahren weiter wachsen.

Wenn Sie Teil dieser spannenden Entwicklung sind und hierzu Rechtsrat suchen, sollten Sie uns kontaktieren.

Rundfunkorganisationsrecht

Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung, § 52 Abs. 1 S. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) (vormals § 20 Abs. 1 S. 1 RfStV). Zuständig für die Zulassung ist eine der 14 Medienanstalten, die es in Deutschland gibt. Warum 14?  Weil die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk in Deutschland nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegt , wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden 1. Rundfunk-Urteil (Az. 2 BvG 1, 2/60. BVerfGE 12, 205–264 ) feststellte (Ausnahme: Auslandsrundfunk, Deutsche-Welle-Gesetz). Wir können Sie beraten, um festzustellen, ob Ihr Vorhaben überhaupt zulassungspflichtiger Rundfunk ist, welche Landesmedienanstalt zuständig oder vielleicht Ihre im Ausland erlangte Rundfunkzulassung Sie berechtigt, das Programm auch im Inland zu verbreiten. Nicht nur diese Fragen sind im Rahmen eines eingehenden Gesprächs zu klären, bevor wir Ihnen die notwendigen Maßnahmen empfehlen und Ihre Bewerbung um die Rundfunkzulassung mit Ihnen vorbereiten und das Verwaltungsverfahren bis zur Zulassung begleiten. Parallel ist zu überlegen, wie der Verbreitungsweg gesichert werden kann, für den Sie in der Regel weiterhin eine Zuweisung benötigen.

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Schritten werden Sie überlegen müssen, wie sie sich als Rundfunkveranstalter privatrechtlich organisieren wollen. Auch hierbei können wir Sie mit unserer gesellschaftsrechtlichen Expertise unterstützen, arbeiten hierbei aber auch gerne mit dem Anwalt Ihres besonderen Vertrauens zusammen.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte - Lizenzrecht

Softwarelizenz, Filmlizenz, Merchandising-Vertrag, Verlagsvertrag, Filmherstellungsvertrag, Work made for hire oder GNU GPL sind alles Begriffe, die inhaltlich letzten Endes immer voraussetzen, dass der, der in einem kreativen Schaffensakt ein Werk schafft, das Recht hat, über dieses Werk exklusiv, d.h. unter Ausschluss Dritter, zu verfügen. Denn auch der Kreative, der das Werk sofort in die Public Domain entlässt oder der GNU GPL unterwirft, kann dies nur, weil ihm aus dem Schaffensakt die Rechtsmacht zuwächst, auch dies zu  tun. Diese Erkenntnis ist Grundlage des Urheberrechts und auch aller Lizenzgestaltungen, die in ihrer Vielfalt hier nicht alle aufgezählt werden. In 30 Jahren beruflicher Befassung mit diesen Themen dürfte es kaum eine Lizenzgestaltung oder auch Fallgestaltungen, in denen Lizenzen notleidend wurden, geben, mit denen Herr Dr. Wente nicht konfrontiert wurde.

Daher sind Sie gut beraten, wenn Sie seine Leistungen bei schwierigen Lizenzgestaltungen oder auch strittig gewordenen Lizenzen in Anspruch nehmen.

Möglichkeiten und Grenzen journalistischer Recherche

Die Möglichkeiten der journalistischen Recherche wie auch ihre rechtlichen Grenzen und ihr verfassungsrechtlicher Schutz wurden erstmals in der Dissertation „Das Recht der journalistischen Recherche“ einer umfassenden rechtlichen Untersuchung zugeführt. Bei der Sicherung des Informantenschutzes wie auch die Prüfung, ob, wann und wie die Veröffentlichung von Informationen aus zweifelhaften oder schwierigen Quellen möglich ist, kann die Kanzlei Dr. Wente Sie beratend unterstützen. Wenn Behörden zu Unrecht Informationen zurück halten, kann er bei der Geltendmachung gesetzlicher Auskunftsansprüche unterstützen und diese gegebenenfalls durchsetzen.