Insolvenzrecht – Gläubiger- und Schuldnerberatung

Die Kanzlei befasst sich nicht mit Privatinsolvenzen. Sollten Sie zu Privatinsolvenzen Fragen habe, können wir Ihnen Kanzleien empfehlen, die sich damit befassen.

Insolvenz – früher Konkurs – hat in Deutschland einen schlechten Ruf. Doch tatsächlich ist die Insolvenz von Unternehmen ganz wesentlicher Bestandteil des Wirtschaftslebens, Teil des Kreislaufs, der notwendig ist, um die Volkswirtschaft insgesamt zu befördern. Ein Unternehmen, das keine Aussicht hat, rentabel zu sein, ist auf Dauer weder ein guter Arbeitgeber noch ein guter Schuldner. Das gilt selbst für gemeinnützige Unternehmen, die nicht zur Gewinnerzielung errichtet wurden, aber dennoch finanziert sein müssen. Das geordnete Insolvenzverfahren soll rentabel arbeitende Unternehmen, die unverschuldet zahlungsunfähig wurden (bspw. durch Insolvenz eines anderen Unternehmens, infolgedessen Forderungen in substantiellem Umfang ausfielen) oder rentabel arbeitende Unternehmensteile und damit auch Arbeitsplätze erhalten, hingegen unrentable Unternehmen und Unternehmensteile liquidieren. Sind Unternehmen oder Unternehmensteile  rentabel, kann der Insolvenzverwalter sie – gegebenenfalls nach einer gewissen Umstrukturierungsphase – verkaufen. Damit dient beides – die Rettung rentabler Unternehmen und Unternehmensteile wie auch die Liquidation der nicht rentablen Unternehmen und Unternehmensteile  – zugleich der Massemehrung, die wiederum der Befriedigung der Gläubiger dient. Das sind die in § 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO)  nur unvollkommen formulierten Ziele eines Insolvenzverfahrens.

Verschiedene Regelungen der Insolvenzordnung werden durch Regelungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz überlagert. Diese werde nachfolgend dargestellt.

Gläubigerberatung

Eine effektive Gläubigerberatung beginnt nicht erst nach der Insolvenz des Schuldners, sondern bereits lange zuvor. Im Idealfall setzt sie schon vor Abschluss eines jeden Vertrages an. Denn jede Vertragspartei, der gegenüber Rechte und Pflichten begründet werden, kann auch in Insolvenz geraten. Daher ist vor Vertragsabschluss nicht nur die Bonität des zukünftigen Schuldners zu prüfen, sondern sind im Vertrag die rechtlichen Optionen auszuschöpfen, die den Gläubiger so weit wie möglich schützen. Das kann ein Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware sein, eine nur aufschiebend bedingte Nutzungsrechtseinräumung, die Übertragung von Sicherheiten, die Abtretung von Kundenforderungen des Schuldner und ähnliches. Das alles ist Gegenstand einer soliden anwaltlichen Beratung.

Treten auf Seiten des Schuldners bereits Zahlungsstockungen auf, gibt es noch immer Sicherungsmöglichkeiten, die allerdings nicht immer halten können, was sie zunächst zu versprechen scheinen. Denn bei nachfolgend eintretender Insolvenz kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen solche Sicherungen wie auch Zahlungen des Schuldners zurück in die Masse holen (sog. Insolvenzanfechtung).  Welche Möglichkeiten tatsächlich bestehen und wahrgenommen werden sollten, kann erst aufgrund sorgfältiger anwaltlicher Prüfung festgestellt werden. Denn auch für den Gläubiger besteht die Gefahr, sich strafrechtlicher Haftung auszusetzen.  Wer von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit weiß und dennoch in irgendeiner Weise darauf hinwirkt, dass der Schuldner ihn bevorzugt befriedigt oder Sicherheit gewährt, läuft Gefahr, sich als Teilnehmer einer Gläubigerbegünstigung strafbar zu machen. So ist jedes Hinwirken auf die Gewährung inkongruenter Sicherheiten, das über die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Akte, namentlich die Erfüllungsannahme, hinausgeht, strafbare Teilnahme, da der Geschäftspartner des Täters nicht geschützt ist (vgl. NK-StGB/Urs Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, StGB § 283c Rn. 21). Eine Schuldnerbegünstigung wäre von vornherein strafbar.

Auch Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen, § 14 InsO. Das kann dann sinnvoll sein, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der insolvenzreife Schuldner aufgrund periodischer Mittelzuflüsse zu einem bestimmten Zeitpunkt so viel Liquidität aufweist, dass nicht nur die Kosten des Insolvenzverfahrens davon gedeckt werden, sondern auch noch eine nicht nur marginale Quote zu erwarten ist. Nur der Insolvenzantrag verhindert in solchen Fällen eine weitere Geldvernichtung.

Schuldnerberatung

Jedes Unternehmen bzw. seine Geschäftsführung muss laufend in der Lage sein, zu beurteilen, ob es auf Dauer seine Verbindlichkeiten erfüllen kann. Gerät es hin und wieder mal in Zahlungsverzug, sind noch keine Maßnahme erforderlich, solange die Vorausschau ergibt, dass noch alle Verbindlichkeiten erfüllt werden können. Doch es besteht eine große Gefahr für den Unternehmenslenker: ab Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; nicht die drohende Zahlungsunfähigkeit) besteht ein Zahlungsverbot zu Lasten des Gesellschaftsvermögen. Erfolgen trotzdem Zahlungen, kann die Geschäftsführung auf Ausgleich des gezahlten Betrages persönlich in Anspruch genommen werden.

Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen (vgl. BGH vom 24. 5. 2005 – IX ZR 123/04; BGHZ 163, 134, 138 ff.; BGH vom 21. 6.2007 – IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469). Diese Beurteilung ist allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen (vgl. BGH vom 25. 5.2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140; BGH vom 12. 10.2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222).

Zur Feststellung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muß die Geschäftsführung eine Liquiditätsbilanz aufstellen. Auf der Aktivseite sind neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva l) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) auszuweisen. Auf der Passivseite sind die am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva l) sowie die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) aufzunehmen. Aktiva und Passiva sind in Beziehung zu setzen. Liegt das Delta zwischen Aktiva und Passiva unter 10%, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, liegt sie über 10 %, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Das Zahlungsverbot greift ein, und die Geschäftsführung muss unverzüglich Insolvenzantrag stellen.

Eine Liquiditätsbilanz ist also laufend fortzuschreiben, solange das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten jederzeit zurückzuführen.

Ob der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt, ist ebenfalls zu prüfen. Er steht unabhängig neben dem der Zahlungsunfähigkeit.

Die Kanzlei Dr. Wente kann bei der Prüfung der etwaigen Überschuldung, der Erstellung der Liquiditätsbilanz und weiterer Details beraten, allerdings nur nach Abschluss einer Mandatsvereinbarung und Leistung eines angemessenen Honorarvorschusses. Hierüber werden wir immer zeitnah abrechnen, denn anderenfalls droht auch uns ein finanzieller Schaden, wenn ein Insolvenzverwalter nicht nur den restlichen Vorschuss herausverlangen kann.

COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz setzt die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 – nach Ankündgiung verlängert bis 31. Dezember 2020 – aus. Diese Aussetzung gilt jedoch nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Anderenfalls antragspflichtige Unternehmen sollen damit die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Um dies zu ermöglichen, haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Spiegelbildlich unterliegen während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt der Insolvenzanfechtung. Zudem werden währrend der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährte neue Kredite nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen.
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wurde für drei Monate eingeschränkt worden. Auch diese Schutzfrist soll wohl verlängert werden. Allerdings geift sie nicht ein, wenn der Insolvenzantragsgrund bereits am 31. Dezember 2019 bestand.

Privatinsolvenz

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