Gewerblicher Rechtsschutz und Markenrecht

Der Begriff „gewerblicher Rechtsschutz“ sagt es schon: es geht um den rechtlichen Schutz von Gewerbe. Wie kann man nun einzelne Gewerbetreibende in der Ausübung ihres Gewerbes, wie ein ‚Gewerbe‘ schützen? Durch die Gewährung von Schutzrechten. Ein einfaches Beispiel: das Markenrecht gibt dem Gewerbetreibenden die Rechtsmacht, über die Verwendung seiner Marke durch Dritte zu bestimmen, sie zu verbieten oder zu erlauben.

Der Begriff „Schutzrecht“ ist ein Oberbegriff für alle Rechte, die jedem, der gewerblich oder kreativ tätig ist, in Bezug auf die von ihm geschaffenen immateriellen Güter zustehen. Schutzrechte geben dem Berechtigten in der Regel das exklusive Recht, das Schutzobjekt zu nutzen, d.h. unter Ausschluss aller Dritten auszuwerten. Eine Auswertung kann erfolgen, indem bestimmten Dritten das Recht eingeräumt wird, das Schutzobjekt zu nutzen (vulgo: eine Lizenz erteilen), oder selbst exklusiv das Schutzobjekt vervielfältigt und vertrieben wird. Wer also eine Marke entwickelt, einen Stuhl entwirft, etwas erfindet, ein Buch schreibt, genießt gesetzlichen Schutz, entweder allein schon aufgrund des Schaffensaktes (bspw. der Urheber) oder aufgrund Registrierung (bspw. die Marke).

Gewerbliche Schutzrechte

Der Begriff der „Gewerblichen Schutzrechte“ bezeichnet den Teil der Schutzrechte, der für einzelne Gewerbetreibende von besonderer Bedeutung ist. Es gab gewerbliche Schutzrechte, die auch nur dann zur Entstehung gelangten, wenn sie in einem Gewerbebetrieb Verwendung fanden, heute können zumeist Schutzrechte auch ohne Gewerbetrieb existieren. Insbesondere das Patent-, Marken- und Designrecht, aber auch das Halbleiterschutzgesetz oder das Sortenschutzgesetz regeln Voraussetzung, Inhalt und Schranken der dem Rechteinhaber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte.

Zum gewerblichen Rechtsschutz wird auch das Lauterkeitsrecht insoweit gezählt, als es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die gewerbliche Tätigkeit schützt, obwohl es den Gewerbetreibenden kein Immaterialgüterrecht gewährt (wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz), sondern sicherstellt, dass ihm der Wettbewerber durch Irreführung der Kundschaft keinen Schaden zufügt. Auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen schützt den Gewerbetreibenden, und zwar vor dem Verrat von seinen Geschäftsgeheimnissen, ohne dass er ein Recht an dem Geheimnis selbst hätte.

Das Urheberrecht wird aus historischen Gründen nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gezählt, da es in ersten Linie dem Ziel dient, dem Urheber die kommerziellen Früchte seines kreativen Schaffens zu sichern, und nicht einfaches Gewerbe zu schützen. Eine wirkliche  Abgrenzung zum gewerblichen Schutzrecht fällt bei der wirtschaftlichen Bedeutung, die die Auswertung von urherberrechtlichen Nutzungsrechten mittlerweile hat, und der Tatsache, dass das Urheberrecht die gesamte Auswertungskette schützt, schwer, ist aber vor allem nicht notwendig. Schutzrechte kennen immer nur eine Wirkrichtung: den Verletzer, gegen den vorzugehen ist. Ein jeder Berechtigte wird alle Rechte wahrnehmen, die ihm zu Gebote stehen, gleichgültig, ob sie ihm als Urheber oder Anmelder eines Schutzrechts zustehen.

Gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht und damit verwandte Schutzrechte werden unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst – häufig auch nur kurz als IP (Intellectual Property) bezeichnet.

Die Vielfalt des geistigen Eigentums wie auch seine Flankierung durch das Wettbewerbsrecht zeigt sehr einpägsam diese Zeichnung des Users Cfaerber, der sie unter Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)Lizenz auf Wikimedia Commons zur Verüfgung stellt und hier unverändert wiedergegeben wird.

Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht

Markenrecht

Marken – früher auch Warenzeichen genannt – sind ein international gebräuchliches gewerbliches Schutzrecht an Kennzeichen, die dazu dienen, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung wahrnehmbar zu machen. Diese Markenfunktion wird als Herkunftsfunktion bezeichnet. Sie dient dazu,

… dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

(Urteill des EuGH in der Rechtssache C-206/01 12.11.2002, Tz.48 –Arsenal FC)

Dem Inhaber der Marke wird mit der Marke die Rechtsmacht gegeben, ihre Verwendung Dritten zu untersagen. Damit stellt der Inhaber sicher, dass seine Investition in seine Produkte nicht dadurch verwässert wird, dass minderwertige Nachahmerprodukte seinen Ruf wie auch den des Produkts beschädigen, und der Kunde kann anhand der Marke erkennen, wirklich das ‚Original‘ zu erwerben.

Markenrechtsschutz kann nicht nur an grafischen Zeichen erlangt werden: insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen können geschützt werden, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Grundsätzlich entsteht Markenschutz durch die Eintragung als Marke in einem bei einem Markenamt, sei es das DPMA – Deutsche Patent- und Markenamt oder dem EUIPO geführte Register; aber auch schon die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke. Die Eintragung einer bereits genutzten Marken durch den Nutzer ist nicht nur möglich, sondern auch dann sinnvoll, wenn die Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise schon eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt hat. Denn für den Inhaber einer eingetragenen Marke entfällt die Notwendigkeit, die Verkehrsgeltung zu beweisen. Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht zudem das amtlich festgestellte Anmeldedatum zur Seite, wenn es um die Frage geht: wer hat die älteren Rechte an der Marke. Denn im Konfliktfall entscheidet die nachweisbare Priorität, d.h. die Antwort auf die Frage, wer als erster nachweilich diese Marke genutzt hat. Denn nur dem, der Priorität hat, steht der Markenschutz zur Seite.

Dr. Wente hat nicht wenige Marken sowohl bei dem DPMA wie auch dem EUIPO angemeldet und dabei auch Widerstände überwunden. Er hat sowohl Angriffe aus Marken Dritter gegen Marken eines Mandanten abgewehrt wie auch Verletzungshandlungen Dritter geahndet.

Wenn Sie bei der Vielzahl der gegebenen Möglichkeiten, Ihr Unternehmen, Ihr Know How, Ihre Produkte zu schützen, Hilfe benötigen, ist die Kanzlei Dr. Wente der richtige Ansprechpartner für Sie.