Kartellrecht – Fusionskontrolle und Wettbewerbsrecht
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dient der Sicherung des ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs. Damit soll die freie unternehmerische Initiative ebenso gesichert werden wie auch die Bildung eines fairen Preises für Waren und Dienstleistungen. Es verfolgt damit das Leitbild der sozialen Marktwirschaft, wie sie von Ludwig Erhard verfochten wurde, um „Wohlstand für Alle“ zu schaffen. Es soll die Konzentration und Mibrauch von Marktmacht beschränken.
Dies will das Gesetz durch
- das Verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellverbot),
- das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschender Stellung,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle),
- die Organisation und das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes sowie
- das Vergaberecht
erreichen.
Diese Regelungen werden vielfach durch Wettbewerbsrecht der EU beeinflusst und überlagert. Das gilt insbesondere für Fusionen und Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Unternehmenszusammenschlüsse, die die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, unterliegen exklusiv der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle.
Fusionskontrollanmeldungen
Herr Dr. Wente hat in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Medienkonzentration Fusionskontrollanmeldungen zum Bundeskartellamt vorgenommen; die eine Anmeldpflicht auslösenden Umsatzschwellen sind in diesen Fällen häufig recht früh erreicht, da für „den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen … das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten … das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen“ sind, § 38 Abs. 3 GWB. Diese Regelungen dienen dem Erhalt der Vielfalt der meinungsbildenden Medien im Interesse der Funktion der demokratischen Meinungsbildung.
Kartellverbot, § 1, 3 GWB
In vielen verschiedenen Konstellationen setzt sich Dr. Wente auch mit dem Kartellverbot bzw. seinen Grenzen auseinander. Zuletzt war Gegenstand einer von Dr. Wente begleiteten Auseinandersetzung die Frage, inwieweit eine Gebietsaufteilung in Nutzung der gemeinsam geschaffenen Marke gegen das Kartellverbot verstößt, wenn die Funktion einer Marke, die Herkunft eines Produktes zu kennzeichnen, die Gebietsauteilung geradezu zwingend voraussetzt.
Das Markenrecht steht in einem natürlichen Konflikt zum Wettbewerbsrecht, denn es räumt dem Markeninhaber ein Exklusivrecht ein. Dieses Exklusivrecht ist eine gesetzgeberisch gewollte Beschränkung des Wettbewerbs und kann daher a priori nicht wettbewerbsrechtswidrig sein. Werden Marken verwendet, um beispielsweise Verzeichnisse wie Telefonbücher für bestimmte Regionen zu kennzeichnen, liegt eine produktimmanente Gebietsbezogenheit vor. Nach der sogen. Immanenztheorie, die zum Inhalt hat, dass bestimmten Lebenssachverhalten und damit die diese betreffenden Verträge Wettbewerbsbeschränkungen »immanent« sind, können mit solchen Vertragstypen notwendigerweise verbundene Wettbewerbsbeschränkungen nicht wettbewerbswidrig sein. Das gilt auch für Gebietaufteilungen, die durch selbst geschaffene Marken gesichert werden. Dies war das Ergebnis eines Gutachtens, das Herr Dr. Wente hierzu erstellt hatte. Zum gleichen Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen seines Kartellsenats vom 29. Januar 2019 (KZR 4/17) und vom 18.2.2020 – KZR 17/17.