Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 147/2021 vom 29.07.2021

Zum Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“

Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Goldton des
„Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt.
Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt &
Sprüngli, die hochwertige Schokolade herstellt. Eines der Produkte der
Klägerinnen ist der „Lindt-Goldhase“, der seit dem Jahr 1952 in
Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton
angeboten wird. Die Klägerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in
Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt-Goldhase“
ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands.
Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Nach einer
von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der
Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen
Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der
Klägerinnen zu.
Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie
vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden
Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer
Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“. Die Beklagte habe
diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die
Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer
Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die
Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer
Schadensersatzpflicht.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die
Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer
Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des
„Lindt-Goldhasen“ seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen
keine Verkehrsgeltung erlangt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG
als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der
vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die
Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im
Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70%
und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der
Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als
„Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens
verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann,
wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten
Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die
Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich
erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen
eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er
zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des
„Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem
Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt wird.
Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer
Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen
Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen
Gestaltungselementen verwendet wird.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen
müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem
Goldton des „Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener
Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 15. Oktober 2019 – 33 O 13884/18
OLG München – Urteil vom 30. Juli 2020 – 29 U 6389/19
Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 2 MarkenG lautet:
Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im
geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
Karlsruhe, den 29. Juli 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs